Gesetze / Prostitutionsanmeldeverordnung
ProstAV§ 3 Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstAV/3#abs-1 (1) Eine neue Anmeldebescheinigung ist auszustellen bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstAV/3#abs-2 (2) Wird die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung verlängert, so ist in der neuen Anmeldebescheinigung die neue Gültigkeitsdauer einzutragen. In den anderen Fällen ist in die neue Anmeldebescheinigung die Gültigkeitsdauer der bisherigen Bescheinigung einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstAV/3#abs-3 (3) Bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder im Falle einer Untersagung der Prostitutionstätigkeit nach § 11 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes ist die bisherige Anmeldebescheinigung einzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProstAV/3#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Aliasbescheinigung entsprechend anzuwenden.