Gesetze / Verordnung über einfache Druckbehälter

6. ProdSV

§ 19 Übergangsvorschriften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%206/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2014/29/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%206/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 2009/105/EG ausgestellt worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.

§ 13 § 15