Gesetze / Verordnung über einfache Druckbehälter
6. ProdSV§ 19 Übergangsvorschriften
Stand: 30.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%206/19#abs-1 (1) Einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/105/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012, die durch die Richtlinie 2014/29/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%206/19#abs-2 (2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 2009/105/EG ausgestellt worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.