Gesetze / Produktsicherheitsgesetz
ProdSG 2011§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für
Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202011/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.