Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie
ProTechPrV§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProTechPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Prüfungsteil „Produktionsprozesse“, die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind gesondert zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProTechPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProTechPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProTechPrV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProTechPrV/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Änderungsverlauf
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30.11.2017 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. November 2017 (BGBl. I 3827)
BGBl. 2017 I S. 3827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.