Gesetze / Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

PreisLS

Nr 19 Zulieferungen aus eigenen Vorbetrieben

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-19#abs-1 (1) Bei Zulieferungen marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben gelten als Einstandspreise die jeweiligen Marktpreise unter Berücksichtigung der eingesparten Vertriebskosten und der üblichen Nachlässe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-19#abs-2 (2) Bei Zulieferungen nicht marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben gelten als Einstandspreise:

a)
falls solche Lieferungen in einem Geschäftszweig üblich sind,die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkosten,
b)
falls solche Zulieferungen in einem Geschäftszweig nicht üblich sind,die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkostenpreise.