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# Nr 19 PreisLS — Zulieferungen aus eigenen Vorbetrieben

Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Zulieferungen marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben gelten als Einstandspreise die jeweiligen Marktpreise unter Berücksichtigung der eingesparten Vertriebskosten und der üblichen Nachlässe.

(2) Bei Zulieferungen nicht marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben gelten als Einstandspreise:

- a) falls solche Lieferungen in einem Geschäftszweig üblich sind,die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkosten,

- b) falls solche Zulieferungen in einem Geschäftszweig nicht üblich sind,die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkostenpreise.

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Zitiervorschlag: Nr 19 PreisLS

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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