Gesetze / Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)
PreisLSNr 17 Bewertung
Stand: 12.04.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-17#abs-1 (1) Die Stoffe und dgl. sind mit Preisen des Zeitpunkts gemäß Nummer 8 zu bewerten. Die Preise gemäß Satz 1 können auch als Einstandspreise berechnet werden (vgl. Nummer 18).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-17#abs-2 (2) Für Lagerstoffe können Verrechnungspreise verwendet werden. Sie müssen auf wirklichkeitsnahen Ermittlungen beruhen, in Vorkalkulationen den Preisen gemäß Nummer 8 Absatz 2a und in Nachkalkulationen den Preisen gemäß Nummer 8 Absatz 2b nahekommen. Verrechnungspreise sollen in kürzeren Zeiträumen nur abgewandelt werden, wenn grundlegende Änderungen der Preise eingetreten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-17#abs-3 (3) Standardwerte oder Standardsätze sind durch Preise gemäß Nummer 8 oder Absatz 2 zu ersetzen oder in solche Preise umzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PreisLS/nr-17#abs-4 (4) Von den Bewertungsgrundsätzen dieser Leitsätze abweichende Regelungen sind, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, zulässig. Sie bedürfen vertraglicher Vereinbarung.