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# Nr 17 PreisLS — Bewertung

Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)  
Stand: 12.04.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stoffe und dgl. sind mit Preisen des Zeitpunkts gemäß Nummer 8 zu bewerten. Die Preise gemäß Satz 1 können auch als Einstandspreise berechnet werden (vgl. Nummer 18).

(2) Für Lagerstoffe können Verrechnungspreise verwendet werden. Sie müssen auf wirklichkeitsnahen Ermittlungen beruhen, in Vorkalkulationen den Preisen gemäß Nummer 8 Absatz 2a und in Nachkalkulationen den Preisen gemäß Nummer 8 Absatz 2b nahekommen. Verrechnungspreise sollen in kürzeren Zeiträumen nur abgewandelt werden, wenn grundlegende Änderungen der Preise eingetreten sind.

(3) Standardwerte oder Standardsätze sind durch Preise gemäß Nummer 8 oder Absatz 2 zu ersetzen oder in solche Preise umzurechnen.

(4) Von den Bewertungsgrundsätzen dieser Leitsätze abweichende Regelungen sind, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, zulässig. Sie bedürfen vertraglicher Vereinbarung.

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Zitiervorschlag: Nr 17 PreisLS

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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