Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsverbandsgesetz
PrVbGArt 7 Übergangsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Mitgliedschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts bleiben bestehen; für Mitglieder der in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 genannten Art gilt das über den 31. Dezember 1978 hinaus nur mit Genehmigung des Staatsministeriums.