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Art 7 PrVbG (Bayern) — Übergangsvorschriften

Prüfungsverbandsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Mitgliedschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts bleiben bestehen; für Mitglieder der in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 genannten Art gilt das über den 31. Dezember 1978 hinaus nur mit Genehmigung des Staatsministeriums.