Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Gewährung von Prüfervergütungen an Professoren und Professorinnen bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung

PrVProfV

§ 3 Örtliche Prüfungsleitung und andere beauftragte Stellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Landesjustizprüfungsamt kann die Festsetzung (sachliche und rechnerische Feststellung) von Vergütungen und deren Zahlbarmachung der Örtlichen Prüfungsleitung oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung beauftragten Stellen übertragen.

§ 2 § 4