Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung

PrKultbG

§ 12

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbG/12#abs-1 (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitskräfte wahrgenommen, die durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbG/12#abs-2 (2) Planstellen für Beamte dürfen nur in dem Umfang eingerichtet werden, als sie für eine dauernde Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind.

§ 11 § 13