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# § 12 PrKultbG

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitskräfte wahrgenommen, die durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt sind.

(2) Planstellen für Beamte dürfen nur in dem Umfang eingerichtet werden, als sie für eine dauernde Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: § 12 PrKultbG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbG/12

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