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PrKV

§ 7 Widerruf des Promotionsrechts

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/7#abs-1 (1) Die Verleihung des Promotionsrechts ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 4 nicht mehr erfüllt sind und auch unter Auflagen nicht binnen eines Jahres wiederhergestellt werden können. Der Widerruf des Promotionsrechts kann auch auf einzelne Sektionen des Promotionskollegs begrenzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/7#abs-2 (2) Sofern die Zahl der einer Sektion angehörenden Professorinnen oder Professoren weniger als zwölf, aber mindestens neun beträgt, dürfen neue Promotionsverfahren in dieser Sektion so lange nicht eröffnet werden, bis die Mindestanzahl von zwölf wieder erreicht ist. Fällt die Zahl der einer Sektion angehörenden Professorinnen oder Professoren unter neun und kann die Zahl nicht binnen eines Jahres wieder auf mindestens neun gesteigert werden, ist die Verleihung des Promotionsrechts zu widerrufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/7#abs-3 (3) Wird das Promotionsrecht widerrufen, gilt § 3 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

§ 6 § 8