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# § 7 PrKV (Brandenburg) — Widerruf des Promotionsrechts

Promotionskollegverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verleihung des Promotionsrechts ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 4 nicht mehr erfüllt sind und auch unter Auflagen nicht binnen eines Jahres wiederhergestellt werden können. Der Widerruf des Promotionsrechts kann auch auf einzelne Sektionen des Promotionskollegs begrenzt werden.

(2) Sofern die Zahl der einer Sektion angehörenden Professorinnen oder Professoren weniger als zwölf, aber mindestens neun beträgt, dürfen neue Promotionsverfahren in dieser Sektion so lange nicht eröffnet werden, bis die Mindestanzahl von zwölf wieder erreicht ist. Fällt die Zahl der einer Sektion angehörenden Professorinnen oder Professoren unter neun und kann die Zahl nicht binnen eines Jahres wieder auf mindestens neun gesteigert werden, ist die Verleihung des Promotionsrechts zu widerrufen.

(3) Wird das Promotionsrecht widerrufen, gilt § 3 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 PrKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/7

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