Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Promotionskollegverordnung
PrKV§ 3 Antragsverfahren
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/3#abs-1 (1) Das auf acht Jahre befristete Promotionsrecht wird auf Antrag der Fachhochschulen verliehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/3#abs-2 (2) Mit dem Antrag sind einzureichen:
eine Liste der Professorinnen und Professoren, die dem Promotionskolleg angehören sowie deren Zuordnung zu den fachlichen Sektionen des Promotionskollegs und
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/3#abs-3 (3) Ein Antrag auf Verlängerung der Verleihung des Promotionsrechts soll spätestens zwölf Monate vor Ende der Befristung gestellt werden. Wird die Verlängerung des Promotionsrechts nicht beantragt oder der Antrag auf Verlängerung abgelehnt, können Doktorandinnen und Doktoranden ihre zum Zeitpunkt des Wegfalls des Promotionsrechts bereits angenommenen Promotionsvorhaben binnen einer Frist von vier Jahren zu Ende führen.