Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Promotionskollegverordnung

PrKV

§ 3 Antragsverfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/3#abs-1 (1) Das auf acht Jahre befristete Promotionsrecht wird auf Antrag der Fachhochschulen verliehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/3#abs-2 (2) Mit dem Antrag sind einzureichen:

eine Liste der Professorinnen und Professoren, die dem Promotionskolleg angehören sowie deren Zuordnung zu den fachlichen Sektionen des Promotionskollegs und

Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PrKV/3#abs-3 (3) Ein Antrag auf Verlängerung der Verleihung des Promotionsrechts soll spätestens zwölf Monate vor Ende der Befristung gestellt werden. Wird die Verlängerung des Promotionsrechts nicht beantragt oder der Antrag auf Verlängerung abgelehnt, können Doktorandinnen und Doktoranden ihre zum Zeitpunkt des Wegfalls des Promotionsrechts bereits angenommenen Promotionsvorhaben binnen einer Frist von vier Jahren zu Ende führen.

§ 2 § 4