Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF
PrGebV StMELF§ 4 Schuldner
Stand: 25.08.2026
Schuldner der Gebühren ist der Bewerber oder der Prüfling. Schuldner ist ferner, wer die Schuld gegenüber der Prüfungsbehörde schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.