Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF

PrGebV StMELF

§ 3 Auslagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrGebV%20StMELF/3#abs-1 (1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrGebV%20StMELF/3#abs-2 (2) Für die auf besonderen Antrag erteilten Abschriften und Mehrfertigungen von Bescheinigungen, Prüfungszeugnissen und Meisterbriefen werden Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.

§ 2 § 4