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§ 4 PrGebV StMELF (Bayern) — Schuldner

Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schuldner der Gebühren ist der Bewerber oder der Prüfling. Schuldner ist ferner, wer die Schuld gegenüber der Prüfungsbehörde schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.