Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF PrGebV StMELF § 5 Fälligkeit Stand: 25.08.2026 Bayern Die Gebühren sind mit der Stellung des Antrags auf Zulassung bzw. mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.