Gesetze / Prüfungsberichtsverordnung
PrüfbV§ 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/14#abs-1 (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Meldepflicht gemäß den Positionen 378 bis 430 der Anlagen 12 und 13 der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/14#abs-2 (2) Die Höhe des potenziellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/14#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.