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PrämEhrG

§ 11 Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/11#abs-1 (1) Ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, die im Bezugsjahr einen aktiven Dienst in der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr geleistet haben, kann ein Zuschuss zum Aufwandsersatz gewährt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/11#abs-2 (2) Der Zuschuss zum Aufwandsersatz kann auch ehrenamtlichen Mitwirkenden in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks im Land Brandenburg gewährt werden, wenn diese eine entsprechende aktive ehrenamtliche Dienstzeit in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks im Land Brandenburg geleistet haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/11#abs-3 (3) Ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks, die zugleich ehrenamtliche Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr sind, können den Zuschuss zum Aufwandsersatz nur entweder für den Einsatzdienst in der Freiwilligen Feuerwehr oder für die aktive Dienstzeit in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/11#abs-4 (4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz besteht nicht.

Einzelnorm

§ 10 § 12