Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz
PrämEhrG§ 10 Auszahlungsverfahren für die Jubiläumsprämie
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/10#abs-1 (1) Die amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zahlen die Jubiläumsprämie an die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/10#abs-2 (2) Zuständig für die Auszahlung der Jubiläumsprämie an die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind:
die amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden für eine zehn-, 20-, 30- und 40-jährige aktive Dienstzeit,
die kreisfreien Städte für eine zehn-, 20-, 30-, 40- und 50-jährige aktive Dienstzeit und
die Landkreise für eine 50-jährige aktive Dienstzeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/10#abs-3 (3) Die Auszahlung an die ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren soll zeitgleich mit der Aushändigung der Medaille für Treue Dienste für zehn-, 20-, 30-, 40- und 50-jährige aktive Dienstzeit erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/10#abs-4 (4) Die kreisfreien Städte und die Landkreise zahlen die Jubiläumsprämie an die ehrenamtlichen Mitwirkenden in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks aus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/10#abs-5 (5) Die amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zahlen nicht ausgezahlte Jubiläumsprämien an die Bewilligungsbehörde zurück.
Einzelnorm