Gesetze / Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
PpUGV§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/6?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Für die folgenden pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern werden die folgenden Pflegepersonaluntergrenzen schichtbezogen als Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft festgelegt, die unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Höchstanteile von Pflegehilfskräften auf den Stationen oder für die betroffenen intensivmedizinischen Behandlungseinheiten, die einem pflegesensitiven Bereich angehören, stets einzuhalten sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/6?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Der Anteil von Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte darf die folgenden Grenzwerte in den folgenden pflegesensitiven Bereichen in den Krankenhäusern nicht überschreiten:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/6?asof=2023-01-01#abs-2a (2a) Zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen auch Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes, berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/6?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Führt die Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen zu dem Ergebnis, dass für die auf einer Station oder in einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit zu versorgenden Patientenanzahl weniger als eine Pflegekraft vorgehalten werden müsste, ist die Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/6?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Sind auf einer Station verschiedene Pflegepersonaluntergrenzen einzuhalten, so gilt schichtbezogen die Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für den Anteil von Pflegehilfskräften. Abweichend von Satz 1 sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 neben den Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 15 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PpUGV%202021/6?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Die Krankenhäuser ermitteln anhand monatlicher Durchschnittswerte, ob die Pflegepersonaluntergrenzen eingehalten werden.
Änderungsverlauf
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03.11.2023 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2023 (BGBl. I Nr. 297)
BGBl. 2023 I Nr. 297
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. BAnz AT 16.12.2022 V2)
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. BAnz AT 09.11.2022 V1)
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08.11.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2021 (BGBl. I 4792)
BGBl. 2021 I S. 4792
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