Gesetze / Post-Schlichtungsverordnung

PostSchliV

§ 11 Durchführung der mündlichen Erörterung

Stand: 01.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/11#abs-1 (1) Die mündliche Erörterung ist nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/11#abs-2 (2) Der Streitmittler leitet die mündliche Erörterung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach freiem Ermessen. Es soll ein Schlichtungsgespräch durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.

§ 10 § 12