Gesetze / Post-Schlichtungsverordnung
PostSchliV§ 11 Durchführung der mündlichen Erörterung
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/11#abs-1 (1) Die mündliche Erörterung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/11#abs-2 (2) Der Streitmittler leitet die mündliche Erörterung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach freiem Ermessen. Es soll ein Schlichtungsgespräch durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.