Gesetze / Post-Schlichtungsverordnung
PostSchliV§ 10 Termin zur mündlichen Erörterung
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/10#abs-1 (1) Findet unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 7 Satz 2 eine mündliche Erörterung statt, setzt die Schlichtungsstelle die Parteien mindestens drei Wochen vor dem Termin über Zeitpunkt und Ort der Erörterung in Kenntnis. Die mündliche Erörterung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/10#abs-2 (2) Jede der Parteien kann unter Angabe von Gründen eine Vertagung des Termins beantragen. Gibt die Schlichtungsstelle dem Antrag statt, setzt sie beide Parteien hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen Termin zur mündlichen Erörterung. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/10#abs-3 (3) Nimmt eine Partei nicht an der unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 7 Satz 2 vereinbarten mündlichen Erörterung teil, so gilt dies