Gesetze / Postsonderzahlungsverordnung
PostSZV§ 1 Monatliche Sonderzahlung
Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten bis einschließlich Dezember 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 195)
BGBl. 2023 I Nr. 195
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2877)
BGBl. 2020 I S. 2877
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2018 I S. 2272
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09.05.2011 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2011 (BGBl. I 818)
BGBl. 2011 I S. 818
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