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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 818
BGBl. 2011 I S. 818 · 5.983 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen
für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
Vom 9. Mai
Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Postpersonal-
rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4
des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I
S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vor-
stands der Deutschen Post AG:
Artikel 1
Änderung der
Postleistungsentgeltverordnung
Die Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3475), die durch Artikel 3 der
Verordnung vom 21. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2492)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beam-
tinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge
wird zunächst, für jede Besoldungsgruppe einer
Organisationseinheit gesondert, die Zahl der Be-
amtinnen und Beamten je Gesamtbeurteilungs-
stufe mit folgenden Faktoren multipliziert:
Gesamtbeurteilungsstufe Faktor
erfüllt nicht die Anforderungen 0
erfüllt teilweise die Anforderungen 0
voll und ganz zufriedenstellend 1
übertrifft die Anforderungen 2
übertrifft deutlich die Anforderungen 3
.
Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der
Faktor prozentual entsprechend dem Umfang
der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „gewichteten“ ge-
strichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei den Gesamtbeurteilungsstufen „erfüllt
nicht die Anforderungen“ und „erfüllt teilweise
die Anforderungen“ ergibt sich kein Zahlbe-
trag.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15. Februar“
durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Ende Februar“
durch die Angabe „15. April“ ersetzt.
2011
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie
folgt:
Leistungsentgelt
Gesamtbeurteilungsstufe in Prozent des
Richtbetrages
erfüllt nicht die Anforderungen 0%
erfüllt annähernd die Anforderun-
gen 75 %
voll und ganz zufriedenstellend 100 %
übertrifft die Anforderungen 125 %
übertrifft deutlich die Anforderun-
gen 200 %
.“
4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15. Februar“
durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Leistungsentgelt bei nicht zu
vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung
Eine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung findet
nicht statt, wenn die Beamtin oder der Beamte in-
folge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr
oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beur-
teilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven
Dienst verrichtet hat. In diesem Fall gilt die im voran-
gegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ge-
samtbeurteilungsstufe als erreicht. Ist im vorange-
gangenen Beurteilungszeitraum keine Leistungs-
oder Gesamtbeurteilung erfolgt, gilt die Gesamtbe-
urteilungsstufe „voll und ganz zufriedenstellend“ als
erreicht.“
6. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Jahren 2008 bis 2011 gilt § 3 für die
Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des
höheren Dienstes entsprechend; § 6 Absatz 1 ist in
diesen Jahren nicht anzuwenden. Das Budget für
jede Besoldungsgruppe beträgt abweichend von
§ 3 Absatz 2
1. im Jahr 2008 30 Prozent und
2. in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils 60 Prozent
des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen
Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsord-
nung A oder des Grundgehaltes der jeweiligen Be-
soldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B,
jeweils multipliziert mit der Zahl der im Jahresdurch-
schnitt in der jeweiligen Besoldungsgruppe beschäf-
tigten Beamtinnen und Beamten, wobei Teilzeit-
anteile zu Vollzeitäquivalenten zusammengefasst
werden. Das Budget nach Satz 2 vermindert sich in

den Jahren 2008 bis 2011 jeweils um die Summe der
Sonderzahlungen nach der Postsonderzahlungsver-
ordnung.“
Artikel 2
Änderung der
Postsonderzahlungsverordnung
Nach § 1 der Postsonderzahlungsverordnung vom
15. August 2007 (BGBl. I S. 2120) wird folgender § 1a
eingefügt:
„§ 1a
Monatliche
Sonderzahlungen für die Jahre 2008 bis 2011
Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beam-
tinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die
Berlin, den 9. Mai 2011
Zeit von August 2008 bis Dezember 2011 eine monat-
liche Sonderzahlung in der Höhe, die ihnen im Monat
Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2
1. zugestanden hat oder
2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienst-
bezüge zugestanden hätte.
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ent-
sprechend.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2008 in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 818. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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