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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 818

BGBl. 2011 I S. 818 · 5.983 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 818
                                               Verordnung
                      zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen
                       für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG

                                                Vom 9. Mai

   Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Postpersonal-
rechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4
des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I
S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vor-
stands der Deutschen Post AG:

                       Artikel 1
                    Änderung der

           Postleistungsentgeltverordnung
  Die Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3475), die durch Artikel 3 der
Verordnung vom 21. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2492)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beam-
      tinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge
      wird zunächst, für jede Besoldungsgruppe einer
      Organisationseinheit gesondert, die Zahl der Be-
      amtinnen und Beamten je Gesamtbeurteilungs-
      stufe mit folgenden Faktoren multipliziert:
              Gesamtbeurteilungsstufe         Faktor

      erfüllt nicht die Anforderungen            0

      erfüllt teilweise die Anforderungen        0
      voll und ganz zufriedenstellend            1

      übertrifft die Anforderungen               2

      übertrifft deutlich die Anforderungen      3
                                                       .

      Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der
      Faktor prozentual entsprechend dem Umfang
      der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „gewichteten“ ge-
          strichen.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Bei den Gesamtbeurteilungsstufen „erfüllt
         nicht die Anforderungen“ und „erfüllt teilweise
         die Anforderungen“ ergibt sich kein Zahlbe-
         trag.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15. Februar“
     durch die Angabe „31. März“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Ende Februar“
     durch die Angabe „15. April“ ersetzt.

2011

3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie
  folgt:

                                         Leistungsentgelt
         Gesamtbeurteilungsstufe          in Prozent des
                                           Richtbetrages

   erfüllt nicht die Anforderungen              0%
   erfüllt annähernd die Anforderun-
   gen                                        75 %

   voll und ganz zufriedenstellend           100 %

   übertrifft die Anforderungen              125 %
   übertrifft deutlich die Anforderun-
   gen                                       200 %
                                                            .“
4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15. Februar“

   durch die Angabe „31. März“ ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12

              Leistungsentgelt bei nicht zu
   vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung
     Eine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung findet
  nicht statt, wenn die Beamtin oder der Beamte in-

  folge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr
  oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beur-
  teilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven
  Dienst verrichtet hat. In diesem Fall gilt die im voran-
  gegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ge-
  samtbeurteilungsstufe als erreicht. Ist im vorange-
  gangenen Beurteilungszeitraum keine Leistungs-
  oder Gesamtbeurteilung erfolgt, gilt die Gesamtbe-
  urteilungsstufe „voll und ganz zufriedenstellend“ als
  erreicht.“

6. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) In den Jahren 2008 bis 2011 gilt § 3 für die
  Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des
  höheren Dienstes entsprechend; § 6 Absatz 1 ist in

  diesen Jahren nicht anzuwenden. Das Budget für
  jede Besoldungsgruppe beträgt abweichend von
  § 3 Absatz 2
  1. im Jahr 2008 30 Prozent und
  2. in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils 60 Prozent
  des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen
  Besoldungsgruppe der           Bundesbesoldungsord-
  nung A oder des Grundgehaltes der jeweiligen Be-
  soldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B,
  jeweils multipliziert mit der Zahl der im Jahresdurch-
  schnitt in der jeweiligen Besoldungsgruppe beschäf-
  tigten Beamtinnen und Beamten, wobei Teilzeit-
  anteile zu Vollzeitäquivalenten zusammengefasst
  werden. Das Budget nach Satz 2 vermindert sich in
BGBl. 2011, Seite 819 — Originalseite als Abbildung
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  den Jahren 2008 bis 2011 jeweils um die Summe der
  Sonderzahlungen nach der Postsonderzahlungsver-
  ordnung.“

                      Artikel 2
                  Änderung der
          Postsonderzahlungsverordnung
   Nach § 1 der Postsonderzahlungsverordnung vom
15. August 2007 (BGBl. I S. 2120) wird folgender § 1a
eingefügt:

                       „§ 1a
                   Monatliche

    Sonderzahlungen für die Jahre 2008 bis 2011
   Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beam-
tinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die

                               Berlin, den 9. Mai 2011

Zeit von August 2008 bis Dezember 2011 eine monat-
liche Sonderzahlung in der Höhe, die ihnen im Monat
Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2

1. zugestanden hat oder
2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienst-
   bezüge zugestanden hätte.

§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ent-
sprechend.“

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2008 in Kraft.
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 818. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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