Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 32 Anspruch auf angemessene Vergütung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/32#abs-1 (1) Der Renten Service hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/32#abs-2 (2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden
1.
Kosten für die Dienstleistung des Renten Service und
2.
Auslagen des Renten Service für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter
abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags des Renten Service im Bereich der Deutschen Post AG ermöglicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/32#abs-3 (3) Der Vergütungsanspruch richtet sich
1.
bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gegen die Träger der Rentenversicherung,
2.
bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Antrag gegen die Träger, die von dem Renten Service die Wahrnehmung der Aufgaben verlangt haben.