Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 32 Anspruch auf angemessene Vergütung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/32#abs-1 (1) Der Renten Service hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/32#abs-2 (2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden
abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags des Renten Service im Bereich der Deutschen Post AG ermöglicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/32#abs-3 (3) Der Vergütungsanspruch richtet sich
Änderungsverlauf
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14.10.2013 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2013 (BGBl. I 3866)
BGBl. 2013 I S. 3866
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikels 86 durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. I S. 3242
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