Gesetze / Postleistungsentgeltverordnung

PostLEntgV

§ 6 Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLEntgV/6#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLEntgV/6#abs-2 (2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:

GesamtbeurteilungsstufeLeistungsentgelt
in Prozent des
Richtbetrages
erfüllt nicht die Anforderungen  0 %
erfüllt annähernd die Anforderungen
 75 %
voll und ganz zufriedenstellend100 %
übertrifft die Anforderungen125 %
übertrifft deutlich die Anforderungen
200 %

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostLEntgV/6#abs-3 (3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 5 § 7