Gesetze / Postleistungsentgeltverordnung
PostLEntgV§ 6 Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLEntgV/6#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLEntgV/6#abs-2 (2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:
| Gesamtbeurteilungsstufe | Leistungsentgelt in Prozent des Richtbetrages |
|---|---|
| erfüllt nicht die Anforderungen | 0 % |
| erfüllt annähernd die Anforderungen | 75 % |
| voll und ganz zufriedenstellend | 100 % |
| übertrifft die Anforderungen | 125 % |
| übertrifft deutlich die Anforderungen | 200 % |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostLEntgV/6#abs-3 (3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 PostLEntgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 11.06.2015 – 2 B 64/14, 2 B 64/14, 2 PKH 2/14Zeit der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme kein aktiver Dienst i.S.v. § 12 Satz 1 PostLEntgVZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.05.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2011 (BGBl. I 818)
BGBl. 2011 I S. 818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.