Gesetze / Postleistungsentgeltverordnung
PostLEntgV§ 6 Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerwG, 11.06.2015 – 2 B 64/14, 2 B 64/14, 2 PKH 2/14Zeit der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme kein aktiver Dienst i.S.v. § 12 Satz 1 PostLEntgVZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLEntgV/6#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLEntgV/6#abs-2 (2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:
| Gesamtbeurteilungsstufe | Leistungsentgelt in Prozent des Richtbetrages |
|---|---|
| erfüllt nicht die Anforderungen | 0 % |
| erfüllt annähernd die Anforderungen | 75 % |
| voll und ganz zufriedenstellend | 100 % |
| übertrifft die Anforderungen | 125 % |
| übertrifft deutlich die Anforderungen | 200 % |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostLEntgV/6#abs-3 (3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.