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# § 6 PostLEntgV — Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes

Postleistungsentgeltverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.

(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:

```
Gesamtbeurteilungsstufe	Leistungsentgelt in Prozent des Richtbetrages
erfüllt nicht die Anforderungen	0 %
erfüllt annähernd die Anforderungen	75 %
voll und ganz zufriedenstellend	100 %
übertrifft die Anforderungen	125 %
übertrifft deutlich die Anforderungen	200 %
```

(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 6 PostLEntgV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PostLEntgV/6

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