Gesetze / Postleistungsentgeltverordnung
PostLEntgV§ 12 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 12 PostLEntgV →
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- BVerwG, 11.06.2015 – 2 B 64/14, 2 B 64/14, 2 PKH 2/14Zeit der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme kein aktiver Dienst i.S.v. § 12 Satz 1 PostLEntgVZitiert von 10
- OVG NRW, 23.05.2014 – 1 A 1946/12Zitiert von 11
- BAG, 20.10.2016 – 6 AZR 715/15Arbeitszeit einer an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen eingesetzten angestellten LehrerinZitiert von 15
- OVG NRW, 24.02.2022 – 1 B 1739/21Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung findet nicht statt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Gesamtbeurteilungsstufe als erreicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung erfolgt, gilt die Gesamtbeurteilungsstufe „voll und ganz zufriedenstellend” als erreicht.