§ 21 Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 05.08.2015 – 6 C 10/14Zitiert von 2
- BVerwG, 05.08.2015 – 6 C 9/14Zitiert von 4
- BVerwG, 05.08.2015 – 6 C 8/14Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post; postrechtliche Entgeltgenehmigung im Price-Cap-VerfahrenZitiert von 50
- OVG NRW, 09.12.2013 – 13 A 476/08Zitiert von 6
- OVG NRW, 09.12.2013 – 13 A 478/08Zitiert von 5
- VG Köln, 29.04.2008 – 22 K 5261/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 12.02.2025 – 21 K 2337/23
- VG Köln, 12.02.2025 – 21 K 2338/23
- VG Köln, 12.02.2025 – 21 K 2966/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/21#abs-1 (1) Die Preise für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 im Einzelsendungstarif gelten als erschwinglich, wenn die durchschnittlichen Ausgaben pro Privathaushalt für diese Universaldienstleistungen die realen durchschnittlichen Ausgaben pro Haushalt im Jahr 2023 für diese Universaldienstleistungen nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/21#abs-2 (2) Entgelte für Universaldienstleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten als erschwinglich, wenn sie von der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigt worden sind. Unterliegen die Entgelte nicht der Entgeltgenehmigungspflicht, ist § 49 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/21#abs-3 (3) Soweit dies aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere zur Gewährleistung einer gleichwertigen Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen von Entgeltentscheidungen nach Kapitel 5 Abschnitt 2 für Universaldienstleistungen anordnen, dass ein Einheitstarif zur Anwendung kommt.