§ 22 Gewährleistung des Universaldienstes
Stand: 24.07.2024
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 5020/21Zitiert von 3
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 797/22
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 3616/20Zitiert von 1
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 11/22Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristetZitiert von 10
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 12/22Klagen von Postkunden gegen Briefporto verfristetZitiert von 1
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 6712/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.12.2022 – EnVR 45/21Ermessensausübung der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer fehlerhaft mitgeteilten Datenangabe durch den Netzbetreiber - Datenkorrektur
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 273/20Zitiert von 5
- VG Köln, 04.01.2021 – 21 L 2082/20Zitiert von 3
24 Entscheidungen zu § 22 PostG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/22#abs-1 (1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Universaldienstanbieter seine Verpflichtungen nach diesem Abschnitt andauernd, wiederholt oder schwerwiegend nicht erfüllt, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Vorgaben dieses Kapitels sicherzustellen. Sie kann insbesondere in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 6 den Betrieb einer Universaldienstfiliale oder einer automatisierten Station anordnen, soweit der Universaldienstanbieter nicht nachweist, dass im Einvernehmen mit der kommunalen Gebietskörperschaft von den Vorgaben des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 5 abgewichen wurde. Dem betroffenen Anbieter ist eine angemessene Frist zur Umsetzung der Anordnung zu setzen. Die Bundesnetzagentur hat beim Erlass von Maßnahmen nach Satz 1 die jeweilige Versorgungssituation sowie die Nachfrage nach Universaldienstleistungen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/22#abs-2 (2) Zur Durchsetzung von Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden. Das Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden.