§ 99 Einleitung des Verfahrens, Verfahrensbeteiligte
Stand: 19.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/99#abs-1 (1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/99#abs-2 (2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
1.
der Antragsteller,
2.
die Anbieter, gegen die sich das Verfahren richtet,
3.
die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.