§ 100 Anhörung, mündliche Verhandlung
Stand: 19.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/100#abs-1 (1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/100#abs-2 (2) Die Beschlusskammer kann den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/100#abs-3 (3) Die Beschlusskammer entscheidet in den Fällen des § 98 Absatz 1 aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt. Ohne mündliche Verhandlung kann die Beschlusskammer entscheiden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/100#abs-4 (4) Unbeschadet des § 43 Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie des § 46 Absatz 4 kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Beschlusskammer glaubhaft zu machen.