§ 82 Rechte des Beirats
Stand: 19.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/82#abs-1 (1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist der Bundesnetzagentur gegenüber berechtigt,
1.
Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen oder
2.
Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/82#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. Sie ist verpflichtet, Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.