§ 42 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
Stand: 19.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/42#abs-1 (1) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/42#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte
1.
2.
auf Grundlage von ihr vorgegebener Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe der §§ 45 und 46.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/42#abs-3 (3) Das Verfahren nach Absatz 2 Nummer 1 kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 Nummer 2 mit einer Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 42 PostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 06.11.2024 – 6 C 2/23Klagebefugnis Zugangsberechtigter gegen regulierungsbehördliche Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten des Betreibers der SchienenwegeZitiert von 10
- KG, 01.02.2023 – 5 W 15/23
- OVG NRW, 15.06.2018 – 13 B 802/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.