§ 32 Nachforschung
Stand: 19.07.2024
Anbieter, die Postdienstleistungen gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, auf Antrag des Absenders oder des Empfängers Nachforschungen über den Verbleib von Postsendungen durchzuführen, wenn die vereinbarte oder mangels vereinbarter die regelmäßige Laufzeit der Sendung wesentlich überschritten ist. Der Anbieter hat Nachforschungsaufträge nach Satz 1 unverzüglich zu bearbeiten und den Absender oder Empfänger über das Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten. Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Behandlung von Nachforschungsaufträgen festlegen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 32 PostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 3577/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.03.2019 – 13 B 506/18
- OLG Düsseldorf, 13.04.2005 – VI-Kart 3/05 (V)
- VG Köln, 26.03.2014 – 22 L 1439/13Zitiert von 3
- BVerwG, 20.05.2009 – 6 C 14.08Zitiert von 9
- VG Köln, 20.06.2000 – 22 K 7663/99Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.04.2022 – 1 U (Kart) 12/21
- OVG NRW, 15.06.2018 – 13 B 802/17
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 2766/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.