§ 32 Nachforschung
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 3577/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.03.2019 – 13 B 506/18
- OLG Düsseldorf, 13.04.2005 – VI-Kart 3/05 (V)
- VG Köln, 26.03.2014 – 22 L 1439/13Zitiert von 3
- VG Köln, 20.06.2000 – 22 K 7663/99Zitiert von 2
- OVG NRW, 26.01.2000 – 13 B 47/00Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.10.2023 – 15 B 487/23Zitiert von 3
- OVG NRW, 15.06.2018 – 13 B 802/17
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 2766/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Anbieter, die Postdienstleistungen gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, auf Antrag des Absenders oder des Empfängers Nachforschungen über den Verbleib von Postsendungen durchzuführen, wenn die vereinbarte oder mangels vereinbarter die regelmäßige Laufzeit der Sendung wesentlich überschritten ist. Der Anbieter hat Nachforschungsaufträge nach Satz 1 unverzüglich zu bearbeiten und den Absender oder Empfänger über das Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten. Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Behandlung von Nachforschungsaufträgen festlegen.