§ 31 Informationspflichten
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 03.04.2001 – 22 K 5362/99
- LG Köln, 03.08.2005 – 28 O (Kart) 288/05
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 3577/17Zitiert von 1
- VG Köln, 26.03.2014 – 22 L 1439/13Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 13.04.2005 – VI-Kart 3/05 (V)
- VG Köln, 29.05.2002 – 22 L 725/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.03.2019 – 13 B 506/18
- OVG NRW, 15.06.2018 – 13 B 802/17
- VG Köln, 19.06.2017 – 22 L 812/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/31#abs-1 (1) Anbieter, die Postdienstleistungen zu allgemein gültigen Bedingungen und Entgelten gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden die wesentlichen Produktinformationen in transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und vollständiger Form zur Verfügung zu stellen. Als wesentliche Produktinformationen nach Satz 1 sind anzugeben:
Informationspflichten, die sich aus anderen Gesetzen oder aufgrund von Gesetzen erlassenen anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/31#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Erfüllung der Informationspflicht nach Absatz 1 machen.