§ 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 40 PostG 1998 →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2018 – 27 L 546.17Zitiert von 1
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