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§ 40 PostG 1998 — Mitteilungen an Gerichte und Behörden

Postgesetz

Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 19.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.