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§ 30 PostG 1998 — Vorlagepflicht für Verträge

Postgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Verträge über Teilleistungen nach § 28 und Verträge über eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 sind der Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluß von dem marktbeherrschenden Anbieter vorzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlich in ihrem Amtsblatt, wann und wo Entgelte und andere Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 sowie für den Zugang zu Postfachanlagen und Adressänderungen nach § 29, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, eingesehen werden können.