Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
PolierPrV 2012§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „Baubetrieb“, „Bautechnik“ sowie „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind getrennt nach Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ sind die Projektarbeit und die Präsentation einerseits und das Fachgespräch andererseits getrennt zu bewerten. Es ist eine Note zu bilden. Dabei sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
| Projektarbeit | 50 Prozent, |
| Präsentation | 20 Prozent, |
| Fachgespräch | 30 Prozent. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ ist jede der Situationsaufgaben getrennt zu bewerten. Es ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist jede der Situationsaufgaben getrennt zu bewerten. Es ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen Prüfungsteile ist eine Gesamtnote zu bilden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/7?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen „Baubetrieb“, „Bautechnik“ und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sowie in den Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/7?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.