Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin

PolierPrV 2012

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/8#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/8#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ sind die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden gewichtet:

1.
die Projektarbeit mit 50 Prozent,
2.
die Präsentation mit 20 Prozent und
3.
das Fachgespräch mit 30 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/8#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ sind als Prüfungsleistungen die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/8#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

§ 7 § 9