Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
PolierPrV 2012§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/8#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/8#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ sind die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden gewichtet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/8#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ sind als Prüfungsleistungen die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolierPrV%202012/8#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.