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§ 12 PolBeauftrG — Sitz, Haushalt

Polizeibeauftragtengesetz

Stand: 05.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat ihren oder seinen Sitz beim Deutschen Bundestag in Berlin.

(2) Die notwendige Personal- und Sachausstattung, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen ist, ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.