Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen
PolBeaufG NRW§ 20 Evaluation
Stand: 26.08.2026
Der für innere Angelegenheiten zuständige Ausschuss des Landtags überprüft bis zum 31. Dezember 2027 die Anwendung und Auswirkungen der Vorschriften des Gesetzes durch eine Sachverständigenanhörung. Dem für Inneres zuständigen Ministerium ist Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Sachverständigenanhörung zu geben.