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§ 20 PolBeaufG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Evaluation

Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der für innere Angelegenheiten zuständige Ausschuss des Landtags überprüft bis zum 31. Dezember 2027 die Anwendung und Auswirkungen der Vorschriften des Gesetzes durch eine Sachverständigenanhörung. Dem für Inneres zuständigen Ministerium ist Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Sachverständigenanhörung zu geben.