Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen

PolBeaufG NRW

§ 16 Anwesenheit im Landtag

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Landtag und der für innere Angelegenheiten zuständige Ausschuss können jederzeit die Anwesenheit der oder des Polizeibeauftragten verlangen und sie oder ihn zu ihren Beratungen hinzuziehen, soweit sie einen unmittelbaren Bezug zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen haben. Die oder der Polizeibeauftragte hat sich auf Verlangen zu äußern. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Landtags.

§ 15 § 17